Vorbeugung

Quarantäne

Nach dem deutschen Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus dem Jahr 2001 dürfen infizierte Kinder solange keine Gemeinschaftseinrichtungen wie KITA`s, Kindergärten und Schulen besuchen, bis sie nach Schwächerwerden der Krankheit keine Viren mehr verbreitenund so keine weiteren Personen mehr infizieren können.

„Masernpartys“, organisierte Treffen, bei denen nicht gegen Masern geimpfte Kinder sich bei Kindern, die akut an Masern erkrankt sind, anstecken sollen, können strafrechtlich verfolgt werden.

Impfung

Durch groß angelegte Impfkampagnen in verschiedenen anderen Regionen, so z.B. dem gesamten amerikanischen Kontinent, konnte das Masern - Virus bereits weitgehend eliminiert werden, da der Mensch der einzige Wirt des Masernvirus ist.

Trotz der gerade in der letzten Zeit immer wieder auftretenden Diskussionen ist die Impfung  als Masern-Mumps-Röteln-Impfung oder Masern-Mumps-Röteln-Windpocken-Impfung die wesentliche Schutzmassnahme.
Darunter versteht man eine Lebendimpfung mit einem abgeschwächten (attenuierten) Lebendimpfstoff, der einmal durchgeführt bei 95 % der Kinder einen ausreichenden Schutz gegen Masern hinterläßt.

Da bei einer Durchimpfungsrate von weniger als 95 % mit sporadischen Masernepidemien in mehrjährigen Abständen zu rechnen ist, sollten mit einer zweiten Impfung, frühestens vier Wochen nach der ersten, Impflücken geschlossen werden, um einen möglichst hohen Impfschutz zu bieten.

Man darf bei akuten Erkrankungen, HIV-positiven und anderen immungeschwächten Patienten und Schwangerschaft nicht impfen