Wesentliche Richtlinien dieses Gesetzes sind: Geschlechtskrankheiten im Sinne des Gesetzes sind Syphilis (Lues), Tripper (Gonorrhoe), weicher Schanker (Ulcus molle) und die venerische Lymphknotenentzündungen (Lymphogranuloma inguinalis).

Pflichten der Kranken und krankheitsverdächtigen Personen: Wer an einer Geschlechtskrankheit leidet oder dies weiß oder den Umständen nach annehmen muss, ist verpflichtet, sich unverzüglich von einem Arzt untersuchen und behandeln zu lassen. Das Gesundheitsamt kann die Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus anordnen, wenn sich der Erkrankte einer ordnungsmäßigen Behandlung entzieht.

Behandlung der Geschlechtskrankheiten und Pflichten der ärzte: Geschlechtskranke dürfen nur von in Deutschland bestallten oder zugelassenen ärzten untersucht und behandelt werden. Der Arzt hat den Kranken über die Art seiner Krankheit sowie die ihm auferlegten Pflichten und die Folgen ihrer Nichterfüllung zu unterrichten. Dieses muss der Kranke schriftlich bestätigen. Der Geschlechtskranke muss vom behandelnden Arzt namentlich dem Gesundheitsamt gemeldet werden, wenn er sich weigert, die notwendige Behandlung zu beginnen oder fortzusetzen oder zu den erforderlichen Nachuntersuchungen nicht erscheint. Ein Arzt, der eine Geschlechtskrankheit diagnostiziert, ist verpflichtet, die mutmaßliche Ansteckungsquelle und die Personen zu ermitteln, auf die der Kranke die Geschlechtskrankheit übertragen haben könnte.

Im angloamerikanischen Raum hat sich die Sammelbezeichnung - Sexually transmitted diseases - eingebürgert, die alle Krankheiten zusammenfasst, die überwiegend durch Sexualverkehr übertragen werden. Dazu zählen zu den oben genannten Krankheiten noch folgende: Infektionen mit Ureaplamen und Chlamydien, HIV, Candida-Balano-Posthitis beziehungsweise Vulvo-Vaginitis (Hefepilzerkrankungen der Genitalien), Condylomata acuminata (Feigwarzen), Harnwegsentzündungen durch Trichomonaden, Hepatitis B und C, Filzläuse und Krätze.

 

 

 

 

 

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